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Port-a-Cath

24.02.2014

Hinter dem Paragraph §15 – Mitverantwortlicher Tätigkeitsbereich des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes“, steht die Übernahme von bisher ärztlichen Tätigkeiten durch diplomiertes Pflegepersonal.  Aufgaben wie das Legen von peripheren Venenverweilkathetern, die Durchführung von Blutabnahmen oder die Applikation von Arzneimitteln,  werden bereits seit mehreren Monaten von dem Pflegepersonal durchgeführt. Nun ist auch noch das Anstechen des "Port-a-Cath" hinzugekommen.

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Letzte Änderung: 20.01.2014
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