Datenschutzinformation für Patientinnen und  Patienten
Datenschutzinformation für Patientinnen und  Patienten

Information gemäß Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Zusammenhang mit der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten

Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient,

die europäischen und nationalen Datenschutzvorschriften dienen dem Schutz Ihrer Privatsphäre und stellen sicher, dass Sie die Verfügungsgewalt über Ihre personenbezogenen Daten nicht verlieren. Um die Verarbeitung Ihrer Daten für Sie nachvollziehbar zu machen und Ihnen die Wahrnehmung Ihrer Rechte zu ermöglichen, informiert Sie die Gemeinnützige Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher darüber, wofür Ihre, im Rahmen Ihres ambulanten und/oder stationären Aufenthaltes erhobenen, Daten verwendet werden und welche Rechte Ihnen in diesem Zusammenhang zustehen.

Die Gemeinnützige Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH, Müllner Hauptstraße 48, 5020 Salzburg, vertreten durch die Geschäftsführung, ist Verantwortlicher im Sinne der DSGVO. Anfragen bzw. Anliegen Ihre Daten betreffend können Sie an den Datenschutzbeauftragten (datenschutzbeauftragter@salk.at) bzw. an die Postadresse der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH z.Hd. des Datenschutzbeauftragten richten.

Wir verarbeiten standardmäßig Ihre personenbezogenen Daten nachfolgender Kategorien: Allgemeine Daten zur Person, Daten zu Ihrer Versicherung und Abrechnung, Daten zur Aufnahme/Verlegung/Entlassung, Daten zum Patiententransport, Daten zur Patientenverpflegung sowie medizinische Daten (Medizinische Dokumentation, Pflegedokumentation, Untersuchungsdaten).

Die Verarbeitung Ihrer Daten erfolgt primär zum Zwecke Ihrer Behandlung, der Dokumentation der Gesundheitsbehandlung und medizinischen Diagnostik, sowie deren Verrechnung und Abwicklung im Rahmen und auf Basis des Art. 9 Abs. 2h DSGVO bzw. des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 idgF (SKAG). Darüber hinaus können Ihre Daten gem. § 7 Datenschutzgesetz (DSG) bzw. § 2d und § 2f Forschungsorganisationsgesetz (FOG) für wissenschaftliche Studien der Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH verwendet werden, wobei der Personenbezug sofort verschlüsselt bzw. beseitigt wird, wenn in einzelnen Phasen der wissenschaftlichen Arbeit mit pseudonymisierten oder anonymisierten Daten das Auslangen gefunden werden kann. 

Die Speicherdauer der von Ihnen verarbeiteten Daten ist zeitlich beschränkt. Unter Beachtung der gesetzlichen Archivierungsvorschriften (§ 35 Abs. 8 SKAG) bewahrt die Gemeinnützige Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH Ihre Krankengeschichte für einen Zeitraum von fünfunddreißig Jahren ab Entlassung auf. Nach Ablauf dieser Frist werden Ihre Daten entweder vollständig gelöscht oder anonymisiert; eine Rückführbarkeit der Daten auf Ihre Person ist sodann nicht mehr möglich.

Empfänger Ihrer Daten sind (soweit jeweils zutreffend unter Angabe der jeweiligen Rechtsgrundlage):

  • Sozialversicherungsträger des Hauptverbandes zur Feststellung des Versicherungsanspruchs und Kostenübernahme gem. § 35 Abs. 9 Z 2 SKAG, § 363 Abs. 2 ASVG
  • Privatversicherungen zum Zweck der Abwicklung des Versicherungsanspruchs gem. § 35 SKAG Abs. 10, § 11a VersVG, Zustimmung des Patienten bzw. der Patientin
  • Einweisende oder behandelnde Ärzte und Krankenanstalten, Pflege-, Geriatrie- und Rehabilitationszentren (Arztbrief und Patientenbefund) gem. § 35 Abs. 9 Z 3 SKAG und § 56 Abs. 2 SKAG, § 51 Abs. 2 Z 2 ÄrzteG mit Zustimmung des Patienten bzw. der Patientin
  • Salzburger Gesundheitsfonds-SAGES (Diagnosen- und Leistungsdokumentation) gem. SAGES-Gesetz 2016, § 35 SKAG, Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, Gesundheitsdokumentationsverordnung
  • Zuständige Behörden bei Vorliegen einer gesetzlichen Meldepflicht gem. § 54 Abs. 4 und 5 ÄrzteG, § 7f GuKG, § 363 ASVG, Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013, § 35 Abs. 9 SKAG
  • Zuständiger Unfallversicherungsträger zur Meldung einer Berufskrankheit gem. § 363 Abs. 2 ASVG
  • Rettungs- und Krankentransportdienste mit Zustimmung des Patienten bzw. der Patientin
  • Zuständige Gesundheitsbehörde zur Meldung von anzeigepflichtigen Krankheiten nach dem Epidemiegesetz 1950, Tuberkulosegesetz und Geschlechtskrankheitengesetz
  • Bundesministerium für Gesundheit gem. §§ 2,3, AIDS-Gesetz
  • Statistik Austria – Krebsregister gem. Bundesstatistikgesetz 2000, Krebsregistergesetz, Krebsstatistikverordnung
  • Bewohnervertreter, gesetzliche Vertreter, selbstgewählte Vertreter, Vertrauenspersonen sowie der für die Namhaftmachung von Sachwaltern zuständige Verein gem. §§ 7,8 HeimAufG
  • Gerichte, Patientenanwalt des Vereins der Sachwalterschaft, Patientenanwaltschaft sowie Rechtsanwalt im Zusammenhang mit der Unterbringung auf einer psychiatrischen Abteilung gem. Unterbringungsgesetz
  • Gerichte und Verwaltungsbehörden gem. § 35 Abs. 9 Z 1 SKAG
  • Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen gem. §§ 75 a f Arzneimittelgesetz, §§ 70 ff Medizinproduktegesetz, Pharmakovigilanz-Verordnung 2013, §§ 17 und 26 Gewebesicherheitsgesetz
  • Stellen die mit der Rechtsdurchsetzung, Streitschlichtung und Klärung von Beschwerden betraut sind (insbes. Gerichte, Rechtsanwälte) gem. § 35 Abs. 9 Z 1 SKAG, §§ 1295 ff ABGB, Zustimmung des Patienten bzw. der Patientin
  • Wissenschaftliche medizinische Einrichtungen zum Zweck der medizinischen Forschung und Wissenschaft soweit dies gem. DSGVO, DSG bzw. FOG zulässig ist.
  • Gesundheit Österreich GmbH gem. § 73 Medizinproduktegesetz, Zustimmung des Patienten, Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend betreffend die Einrichtung eines Registers zur Qualitätssicherung in der Chirurgie
  • Spitäler und Ärzte, Universitätskliniken und ambulante Leistungsbereiche (z.B. radiologische Institute, Labors) zum Zweck der (Tele-)Konsultation gem. § 49 Ärztegesetz sofern nach der DSGVO bzw. DSG zulässig
  • Gewebebanken/Entnahmeeinrichtungen gem. Gewebesicherheitsgesetz und Gewebeentnahmeeinrichtungsverordnung, Zustimmung des Patienten bzw. der Patientin
  • Bundesheer bei Grundwehrdienern gem. Heeresentschädigungsgesetz, Heeresgebührengesetz 2001
  • Justizanstalt zur Weiterbehandlung der Häftlinge nach Spitalsentlassung gem. § 71, § 80 Strafvollzugsgesetz

Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen stehen Ihnen folgende Rechte nach Art. 15 bis 22 DSGVO zu: Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit, Widerspruch. Diesbezüglich ersuchen wir Sie, Ihr Anliegen an den Datenschutzbeauftragten der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH (Kontakt: datenschutzbeauftragter@salk.at) zu richten. Überdies haben Sie gemäß Art. 77 DSGVO das Recht, sich bei der Österreichischen Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, zu beschweren, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Gemeinnützige Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH nicht rechtmäßig erfolgt.

Gemeinnützige Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH | Müllner Hauptstraße 48 | A-5020 Salzburg
Telefon: +43 (0)5 7255-0 | Fax: +43 (0)5 7255-20199 | © 2013-2024
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Letzte Änderung: 09.04.2024
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