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Wenn's weh tut!
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Nachstehend haben wir für Sie die häufigsten dienstrechtlichen Themen kurz zusammengefasst!
Die Informationen sind Auszüge aus Gesetzen, Organisationsrichtlinien, Betriebsvereinbarungen und Ergänzungen des Betriebsrates.
Urlaubsausmaß (bei 100 % Beschäftigung)
Urlaubsanspruch
- Bis zur Vollendung des 43. Lebensjahres: 200 Stunden
- Im Jahr des 43. Geburtstags (Geburtstag nach dem 30. Juni): 220 Stunden
- Im Jahr des 43. Geburtstags (Geburtstag vor dem 1. Juli): 240 Stunden
- Ab dem Jahr der Vollendung des 44. Lebensjahres: 240 Stunden
Aliquotierung
Der Urlaubsanspruch wird anteilig berechnet:
- im Eintrittsjahr (pro begonnenem Monat 1/12 des Jahresanspruchs),
- bei Beendigung des Dienstverhältnisses,
- während bestimmter Karenz- und Freistellungszeiten (z. B. Elternkarenz, Bildungskarenz, Papamonat, Sabbatical oder Familienhospizfreistellung).
Teilzeit
Ändert sich das Beschäftigungsausmaß, wird der Urlaubsanspruch für das laufende Kalenderjahr entsprechend neu berechnet. Offene Urlaubsansprüche aus Vorjahren bleiben bestehen und sollten möglichst vor der Änderung verbraucht werden.
Urlaubsverbrauch
Urlaub ist rechtzeitig mit der bzw. dem Vorgesetzten zu vereinbaren. Dabei werden sowohl dienstliche Erfordernisse als auch persönliche Anliegen berücksichtigt. Sofern keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen, kann die Hälfte des Jahresurlaubs zusammenhängend konsumiert werden. Einmal pro Kalenderjahr kann ein Urlaubstag als Wahlfeiertag einseitig festgelegt werden. Dieser ist spätestens drei Monate im Voraus schriftlich bekannt zu geben.
Wichtig: Urlaub kann nicht einseitig angeordnet werden. Der Urlaubsverbrauch erfolgt grundsätzlich im Einvernehmen zwischen Mitarbeiter und Arbeitgeber.
Sonderurlaub wird aus bestimmten persönlichen oder beruflichen Anlässen gewährt. Grundsätzlich ist er anlassgebunden und unmittelbar zu konsumieren. Bei Teilzeitbeschäftigung erfolgt die Berechnung grundsätzlich aliquot.
Anlassbezogener Sonderurlaub
- Übersiedlung (max. 1× pro Jahr): 2 Tage
- Erstmalige Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft: 1 Tag
- Geburt eines Kindes: 1 Tag
- Tod des Ehe-/Lebenspartners bzw. der Ehe-/Lebenspartnerin, eingetragenen Partners bzw. der eingetragenen Partnerin, der Eltern oder Kinder: 2 Tage
- Tod von Groß-, Urgroß-, Schwieger-, Adoptiv- oder Stiefeltern sowie Geschwistern: 1 Tag
- Tod der Eltern oder Kinder des Lebensgefährten bzw. der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners: 1 Tag
- Silberne Hochzeit: 1 Tag
- Facharztprüfung, Prüfung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Lehrabschlussprüfung: 1 Tag (bzw. Dauer der Prüfung)
- Matura im Rahmen der Lehre: Dauer der Prüfung
- Zeugnisverteilung nach der Lehrabschlussprüfung: Dauer der Veranstaltung
- Teilnahme am Betriebsausflug: 8 Stunden
Sonderurlaub mit Anrechnung auf das Urlaubskonto
Die folgenden Ansprüche werden dem Erholungsurlaub gutgeschrieben und unterliegen grundsätzlich dessen Verfallsregelungen (Ausnahme: Dienstjubiläum – Verbrauch innerhalb von 5 Jahren):
- Lehrabschluss mit Auszeichnung: 8 Stunden
- DGKP-Diplom mit ausgezeichnetem Erfolg: 8 Stunden
- Ausbildung zur Pflege(fach)assistenz mit ausgezeichnetem Erfolg: 8 Stunden
- Sonderausbildungen nach GuKG mit ausgezeichnetem Erfolg: 8 Stunden
- Weiterbildungen ab 400 Stunden mit ausgezeichnetem Erfolg: 8 Stunden
- Teilnahme an Blutspendeaktionen: 4 Stunden
- 25-jähriges Dienstjubiläum: 40 Stunden
Mitarbeiter haben pro Kalenderjahr Anspruch auf bis zu 5 Arbeitstage (40 Stunden) Pflegefreistellung. Bei Teilzeit wird der Anspruch aliquot berechnet.
Eine Pflegefreistellung ist möglich bei:
- der notwendigen Pflege eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen im gemeinsamen Haushalt,
- der notwendigen Betreuung eines Kindes, wenn die übliche Betreuungsperson (z. B. wegen Krankheit oder Krankenhausaufenthalt) ausfällt,
- der Begleitung eines Kindes bei einem stationären Krankenhausaufenthalt, sofern diese ärztlich bzw. vom Krankenhaus als förderlich bestätigt wird.
Ist der erste Anspruch bereits ausgeschöpft, besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein zusätzlicher Anspruch von bis zu 5 Arbeitstagen für die Pflege eines erkrankten, im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes unter 15 Jahren.
Nachweis
Ab einer Pflegefreistellung von mehr als drei Arbeitstagen ist ein entsprechender Nachweis (z. B. ärztliche Bestätigung) erforderlich. Auch bei kürzeren Freistellungen kann eine Bestätigung verlangt werden. Die Genehmigung erfolgt durch das Personalmanagement.
In begründeten Fällen kann Pflegefreistellung auch stundenweise in Anspruch genommen werden.
Bedienstete des Landes Salzburg können einmal jährlich eine freiwillige Geldaushilfe des Dienstgebers für bestimmte Gesundheitskosten beantragen.
Folgende Zuschüsse werden gewährt:
- Brillen und Kontaktlinsen: 100 €
- Mehrstärkenbrillen: 180 €
- Medizinische Eingriffe zur Korrektur von Fehlsichtigkeit: 200 € (sofern keine Kostenübernahme durch die Sozialversicherung erfolgt)
- Zahnersatz, Füllungen und Zahnregulierungen: 100 € (auch für Kinder der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, jeweils einmal pro Kind und Jahr)
- Hörgeräte und Hörgerätebatterien: 100 €
Voraussetzungen
Die Geldaushilfe ist eine freiwillige Leistung des Dienstgebers. Kein Anspruch besteht bei einem monatlichen Einkommen über der geltenden Höchstbemessungsgrundlage.
Antragstellung
Der Antrag kann formlos per Post oder E-Mail an den Managementbereich Personal übermittelt werden.
Bitte legen Sie folgende Unterlagen bei:
- Kopie der Rechnung (maximal 6 Monate alt)
- Zahlungsnachweis
- Name der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters auf den Unterlagen
Wichtig: Der Antrag muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Anlassfall eingebracht werden. Später eingereichte Anträge können nicht berücksichtigt werden.
Leistungen des Dienstgebers
Kinderzulage
Für jedes Kind wird nach Vorlage des Familienbeihilfenbescheids eine Kinderzulage gewährt.
Heiratsbeihilfe
Bei Eheschließung erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Vorlage der Heiratsurkunde eine einmalige Beihilfe von 900 € brutto.
Geburtenbeihilfe
Nach der Geburt eines Kindes wird gegen Vorlage der Geburtsurkunde eine einmalige Beihilfe von 900 € brutto gewährt.
Jubiläumszuwendung
Für langjährige treue Dienste kann eine Jubiläumszuwendung gewährt werden:
- 25 Dienstjahre: 100 % eines Monatsbezugs sowie eine Woche Sonderurlaub
- 35 Dienstjahre: 200 % eines Monatsbezugs
Weihnachtsgabe
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Anspruch auf Kinderzulage erhalten eine Weihnachtsgabe:
- Kind: 93 € (Gutschein)
- Kind: 93 € (Gutschein)
- Ab dem 3. Kind: 130 € brutto (Geldleistung)
Die Weihnachtsgabe wird grundsätzlich bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres des Kindes gewährt. Bei Bezug der Familienbeihilfe ist sie bis maximal zum 21. Lebensjahr möglich. Kolleginnen und Kollegen in Karenz erhalten die Weihnachtsgabe bis zum 2. Geburtstag ihres Kindes.
Leistungen des Betriebsrats
Geburtenbeihilfe
Der Betriebsrat gewährt nach jeder Geburt zusätzlich 100 € in Form von Gutscheinen.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der SALK können auf Antrag einen zinsenfreien Bezugsvorschuss erhalten.
Höhe
- Bis zum dreifachen Bruttoentgelt, maximal 5.000 € pro Antrag
- Insgesamt können Bezugsvorschüsse bis zu 15.000 € gewährt werden
- Weitere Anträge sind erst nach vollständiger Rückzahlung aller laufenden kleinen oder großen Bezugsvorschüsse möglich
Mögliche Verwendungszwecke
- Wohnungseinrichtung
- Unverschuldete Notlagen (mit Nachweis)
- Zahnsanierungen
- Bildungsmaßnahmen
- Anschaffung eines PKW
- Sonstige besonders berücksichtigungswürdige Gründe
Voraussetzungen
- Unbefristetes Dienstverhältnis seit mindestens sechs Monaten
- Bei übernommenen Lehrlingen: mindestens sechs Monate im Landesdienst
- Vorhandener pfändbarer Gehaltsanteil
- Einhaltung der geltenden Familieneinkommensgrenzen
Rückzahlung
- Zinsenfrei über 48 Monatsraten per Gehaltsabzug
- In begründeten Ausnahmefällen ist eine Rückzahlung über 72 Monate möglich
Vergabe
Die Anträge werden quartalsweise in Abstimmung mit dem zuständigen Betriebsrat bearbeitet.
Für wohnbezogene Investitionen können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der SALK einen zinsenfreien großen Bezugsvorschuss beantragen.
Mögliche Verwendungszwecke
- Errichtung oder Kauf eines Wohnhauses bzw. einer Eigentumswohnung (ausgenommen Grundstückskauf)
- Baukostenzuschuss für eine Mietwohnung
- Umfassende Sanierungs- und Ausbaumaßnahmen (z. B. Dach, Fenster, Türen, Böden, Sanitär- oder Elektroinstallationen)
- Anschaffung einer Heizungsanlage mit erneuerbarer Energie
Höhe
- Bis zu 7.300 € zinsenfrei beim erstmaligen Bezugsvorschuss
- Wurde bereits ein kleiner oder geringerer großer Bezugsvorschuss gewährt, kann der Differenzbetrag beantragt werden
- Ein zweiter großer Bezugsvorschuss ist nach vollständiger Rückzahlung des ersten möglich
Voraussetzungen
- Unbefristetes Dienstverhältnis seit mindestens sechs Monaten
- Bei übernommenen Lehrlingen: mindestens sechs Monate im Landesdienst
- Vorhandener pfändbarer Gehaltsanteil
- Einhaltung der geltenden Familieneinkommensgrenzen (ausgenommen beim zweiten großen Bezugsvorschuss)
Rückzahlung
Die Rückzahlung erfolgt zinsenfrei per Gehaltsabzug:
- 144 Monate (ohne Kinder)
- 156 Monate (bis zu zwei Kinder)
- 168 Monate (mehr als zwei Kinder)
Vergabe
Die Anträge werden quartalsweise in Abstimmung mit dem zuständigen Betriebsrat bearbeitet. Ein zweiter großer Bezugsvorschuss wird – unabhängig von den Einkommensgrenzen – nach Maßgabe der verfügbaren Mittel vergeben.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zusätzlich zum Verkehrsabsetzbetrag eine Pendlerpauschale beantragen.
Es wird zwischen zwei Varianten unterschieden:
- Kleine Pendlerpauschale: wenn die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.
- Große Pendlerpauschale: wenn die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist.
Die Höhe der Pendlerpauschale richtet sich nach der Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sowie den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.
Wichtig: Die Pendlerpauschale wird nicht automatisch berücksichtigt. Bitte stellen Sie rechtzeitig einen Antrag.
Zur Ermittlung Ihres Anspruchs nutzen Sie den offiziellen Pendlerrechner des Bundesministeriums:
https://pendlerrechner.bmf.gv.at/pendlerrechner/
Für den Arbeitsweg können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zwischen Jobticket und Fahrtkostenzuschuss wählen. Beide Förderungen schließen einander aus.
Voraussetzungen
- Die Entfernung zwischen Wohnung und Dienststelle beträgt mehr als 2 km.
- Es kann entweder ein Jobticket oder ein Fahrtkostenzuschuss beantragt werden.
Jobticket
Der Dienstgeber beteiligt sich auf Antrag an den Kosten eines Klimaticket Salzburg Jahrestickets:
- 60 % der Ticketkosten
- 100 % der Ticketkosten für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Behinderung
Antrag
Das Ticket wird selbst beim Salzburger Verkehrsverbund erworben. Für den Antrag sind erforderlich:
- Antragsformular
- Zahlungsbeleg der Jahreskarte
- Kopie der Rückseite der Jahreskarte
- ggf. Nachweis einer Behinderung
Die Unterlagen können per E-Mail an personal@salk.at übermittelt werden.
Fahrtkostenzuschuss
Alternativ kann ein monatlicher Fahrtkostenzuschuss beantragt werden, wenn der Arbeitsweg regelmäßig an mindestens drei Tagen pro Woche zurückgelegt wird.
Die Höhe richtet sich nach den individuellen Voraussetzungen:
- 100 % bei Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Behinderung
- 60 % bei sonstiger Unzumutbarkeit (z. B. tägliche Wegzeit von mehr als zwei Stunden)
- 35 % wenn öffentliche Verkehrsmittel zumutbar sind, die Wohnung jedoch in einer anderen Gemeinde als der Dienstort liegt
Antrag
Für die Beantragung werden das Antragsformular sowie – je nach Anspruch – das Ergebnis des Pendlerrechners oder ein Nachweis der Behinderung benötigt. Die Unterlagen können per E-Mail an personal@salk.at übermittelt werden.